Rechtsgrundlagen

§ 5 Straßenreinigungsverordnung: Durchführung des Winterdienstes

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(1) Von Schnee zu räumen und bei Winterglätte bestreut zu halten sind die Gehwege und die gemeinsamen Rad- und Gehwege in einer Breite von mindestens 1,20 m, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbe- deutendem Verkehr bzw. gefährlichen Stellen separater Radwege mit nicht unbedeutendem Verkehr in der Zeit von 07:00 Uhr bis 22:00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr.
Die Gehwege sind in dieser Zeit -soweit wie möglich- in ausreichender Breite von mindestens 1,20 m auch von Eis freizuhalten.

Bei Eintritt von Tauwetter sind die Gossen und die Einflussöffnungen der Straßenkanäle schnee- und eisfrei zu halten, um den ausreichenden Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

Allgemeine Hinweise

Räumen und Streuen

Für das Räumen und Streuen auf den Gehwegen außerhalb der Innenstadt ist immer der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks verantwortlich. Damit alle sicher durch den Winter kommen, sollte jeweils ein ausreichender Randstreifen mit einer Breite von mindestens 1,20 Metern geräumt und gestreut werden.

Schneeschippen - Wie oft?

Gerade bei anhaltendem Schneefall muss das Schneeschippen und Streuen in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Eine Sicherungspflicht besteht nach jedem Schneefall und bei Glätte werktags von 7.00 bis 22.00 Uhr sowie sonn- und feiertags von 8.00 bis 22.00 Uhr.

Streuen - Womit?

Bitte verwenden Sie zum Streuen nur abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand, Asche u. ä. Auftaumittel sollten nur ausnahmsweise auf Treppen und Rampen eingesetzt werden.

Die ausführlichen Texte...

... der Straßenreinigungssatzung bzw. der Straßenreinigungsverordnung finden Sie hier:

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