Namensführung in der Ehe. Welche Möglichkeiten der Namensführung gibt es?

Welche Möglichkeiten der Namensführung gibt es?

Nach deutschem Recht stehen Ihnen viele Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe zur Verfügung.

Sie müssen sich auch nicht sofort bei der Eheschließung entscheiden. Die spätere Bestimmung eines Ehenamens ist während bestehender Ehe jederzeit möglich.

Ist jedoch die Entscheidung für einen Ehenamen getroffen, so ist diese unwiderruflich und kann während bestehender Ehe nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Vor der Eheschließung

  • Frau: Holz
  • Mann: Rosen

Ohne Erklärung zur Namensführung

Sie geben keine Erklärung zur Namensführung ab. Es bleibt bei getrennter Namensführung; jeder Ehepartner behält seinen bisher geführten Namen weiter:

  • Frau: Holz
  • Mann: Rosen

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, müssen Sie bei der Geburt des ersten Kindes bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter als Geburtsnamen erhalten soll. Diese Erklärung gilt dann auch für die weiteren Kinder.

Gemeinsamer Ehename

Sie bestimmen den Geburtsnamen oder den bisherigen Familiennamen der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen Ehenamen.

  • Frau: Holz
  • Mann: Holz geb. Rose

oder

  • Frau: Rosen, geb. Holz
  • Mann: Rosen

Wird ein gemeinsamer Ehename bestimmt, erhalten die Kinder bei der Geburt ebenfalls den Ehenamen der Eltern.

Voranstellung oder Anfügung des Geburts- oder Familiennamens

Der Ehepartner, dessen Geburtsname nicht Ehename ist, kann durch eine Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen durch Voranstellung oder Anfügung hinzufügen.

Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname bereits mehrgliedrig, kann nur ein Teil angefügt werden.

  • Voranstellung:
    • Variante 1: 
      • Frau: Holz
      • Mann: Rosen-Holz geb. Rosen
    • Variante 2: 
      • Frau: Holz-Rosen geb. Holz
      • Mann: Rosen
  • Anfügung:
    • Variante 1:
      • Frau: Holz
      • Mann: Holz-Rosen geb. Rosen
    • Variante 2: 
      • Frau: Rosen-Holz geb. Holz
      • Mann: Rosen

Voraussetzung

  • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
  • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
  • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
  • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
  • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

Verfahrensablauf

Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.


Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden

  1. nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
  2. nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Gebühren

Die Erstausfertigung einer Bescheinigung ist gebührenfrei, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt wird.

Erteilung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung beträgt die Gebühr 10,00 EUR.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde, oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
  • mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)

Besonderheiten

In manchen Fällen sind zudem Besonderheiten zu beachten, z.B. für die Namensführung nach ausländischem Recht oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.

Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit

Standesamt

Anschrift

Platz der Deutschen Einheit 1
38100 Braunschweig

Erläuterungen und Hinweise