Fahrerlaubnisklassen (Information)

Mit Inkrafttreten der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum 01.01.1999 wurden die Fahrerlaubnisklassen 1 bis 5 durch die Buchstabenklassen A, B, C usw. abgelöst. Mit Wirkung vom 19.01.2013 wurden die FeV und die Fahrerlaubnisklassen erneut aktualisiert und es werden nur noch befristete Führerscheine ausgestellt.
Die auf die "alten" Klassen ausgestellten Führerscheine bleiben in vollem Umfang gültig. Einzige Einschränkung: Inhaberinnen und Inhaber der "alten" Klasse 2 müssen rechtzeitig vor Vollendung des 50. Lebensjahres den Kartenführerschein beantragen, da die Fahrerlaubnisklasse für LKWs sonst erlischt.

Beschreibung

Mit den Fahrerlaubnisklassen können folgende Fahrzeuge geführt werden:

  • Klasse A:
    Krafträder aller Art (auch mit Beiwagen) und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit mehr als 15 kW oder symmetrisch angeordneten Rädern und mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mehr als 15 kW.
  • Klasse A1:
    Krafträder (auch mit Beiwagen) bis 125 ccm, 11 kW und Verhältnis Leistung / Gewicht max. 0,1 kW/kg sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und bis zu 15 kW
  • Klasse A2:
    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit max. 35 kW und Verhältnis Leistung / Gewicht max. 0,2 kW/kg
  • Klasse AM:
    • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. (Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen).
    • Dreirädrige Kleinkrafträder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren).
    • Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder maximaler Nutzleistung bis zu 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung bis zu 4 kW (bei Elektromotoren) und Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen).
  • Klasse B:
    Kraftfahrzeuge bis 3,5 t (ausgenommen Krafträder), bis zu 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 kg oder Züge mit einer zulässigen  Gesamtmasse bis 3,5 t.
  • Klasse C:
    Alle Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, bis zu 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 kg.
  • Klasse C1:
    Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, aber nicht mehr als 7,5 t, bis zu 8 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz) und einem  Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 kg.
  • Klasse C1E:
    Fahrzeugkombinationen aus C1-Zugfahrzeug und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg (sofern die zulässige Gesamtmasse des Zuges 12 t nicht übersteigt) oder B-Zugfahrzeug und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse über 3,5 t (sofern die zulässige Gesamtmasse des Zuges 12 t nicht übersteigt).
  • Klasse D:
    Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
  • Klasse D1:
    Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit 9 - 16 Sitzplätzen (außer dem Fahrersitz), aber nicht länger als 8 m (auch mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 750 kg).
  • Klasse E:
    in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1: Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg nicht übersteigen; bei den Klassen D und D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
  • Klasse T:
    Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen / Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
  • Klasse L:
    Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h (mit Anhängern von nicht mehr als 25 km/h, eventuell Kennzeichnungspflicht beachten!), sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen / Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

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