Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wenn Ihre Einkünfte im Alter (Rente) oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den notwendigen Lebensunterhalt ausreichen, können Sie die Grundsicherung beantragen.

Beschreibung

Die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) soll den Leistungsberechtigten eine Lebensführung ermöglichen, die „der Würde des Menschen entspricht“ (§ 1 Satz 1 SGB XII).

Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung von der Stadt haben Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die die Altersgrenze gem. § 41 Abs. 2 SGB XII oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Die Grundsicherungsleistung ist in jedem Fall vom Einkommen und vom Vermögen der nachfragenden Person und Ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eheähnlichen Partners sowie Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, abhängig.

Der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts (mit Ausnahme der unten aufgeführten zusätzlichen Leistungen) wird nach sogenannten "Regelbedarfsstufen" erbracht. Deren Höhe beträgt ab 1. Januar 2024:

563,00 EUR für jede volljährige Person, die in einer Wohnung lebt und nicht in Ehe/eheähnlicher, Lebenspartner/lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.
506,00 EUR für volljährige Partner mit gemeinsamer Haushaltsführung.
451,00 EUR für volljährige Personen in einer stationären Einrichtung.
471,00 EUR für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
390,00 EUR für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
357,00 EUR für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Folgende zusätzliche Leistungen werden bei Bedarf gewährt:

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, einschließlich der zentralen Warmwasserversorgung
  • Mehrbedarf bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung, für kostenaufwändige Ernährung oder für dezentrale Warmwassererzeugung
  • einmalige Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung (einschließlich der notwendigen Haushaltsgeräte), für die Erstausstattung mit Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt), sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkaution können bei einem notwendigen Wohnungswechsel nur nach vorheriger Zustimmung durch den Fachbereich Soziales und Gesundheit übernommen werden.

Es besteht die Möglichkeit, Beiträge für eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen.

Der Leistungsbeginn ist abhängig von der Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der möglichen Hilfebedürftigkeit. Um einen möglichst schnellen und einfachen Weg zum Leistungssystem zu gewährleisten, verwendet die Stadt einen vereinfachten formlosen Antrag. Der Formvordruck, der alle erforderlichen Angaben abfragt, wird nach Eingang des formlosen Antrages postalisch zugesandt. Gleichzeitig werden hiermit alle für die Prüfung des Leistungsanspruches erforderlichen Unterlagen schriftlich  angefordert. 

Auch besteht die Möglichkeit, sich entweder zu den Öffnungszeiten (Mo.; Mi.; Fr. 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr) in der Naumburgstraße 25 in 38124 Braunschweig  über einen möglichen Leistungsanspruch beraten zu lassen oder aber die gewünschten Informationen telefonisch (Di. und Do. jeweils von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr) einzuholen.

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