Infektionsschutzbelehrung (Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 IfSG)

Beschreibung

Allgemeines

Am 1.1.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. Der Leitsatz des IfSG "Prävention durch Information und Aufklärung" baut stark auf Eigenverantwortung sowie Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten.

Das im Lebensmittelbereich bisher erforderliche Lebensmittelzeugnis wurde abgeschafft. An seine Stelle tritt eine Pflicht zur sog. Belehrung.

Übertragung von Krankheitserregern

Viele Lebensmittel sind nicht nur nahrhaft und schmackhaft, sondern stellen gleichzeitig einen geeigneten Nährboden für Krankheitserreger dar. Unter bestimmten Bedingungen vermehren sich Keime -vor allem in eiweißhaltigen Lebensmitteln- sehr schnell; einige Erreger sind in der Lage, zusätzlich auch Giftstoffe (Toxine) zu bilden. Die dadurch ausgelösten Erkrankungen können recht heftig verlaufen, bei Säuglingen, Kleinkindern, älteren Menschen und Kranken sogar lebensbedrohend sein.

Information ist Pflicht

Deshalb hat der Gesetzgeber Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Arbeitgebern eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt. Seit Anfang 2001 regeln die Paragrafen 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) diese Pflichten. Die Arbeitgeber müssen ihr Personal entsprechend dieser gesetzlichen Vorschriften unterweisen. Paragraf 43 IfSG bestimmt, dass Arbeitskräfte vor Tätigkeitsaufnahme im Lebensmittelbereich mündlich und schriftlich zu belehren sind. Die Erst-Belehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt.

Die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes umfasst:

  • Allgemeines zur Mikrobiologie und Hygiene
  • Hygiene der eigenen Person, der Räume und Gerätschaften sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln
  • Bei welchen Erkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot?
  • Gesetzestext
    § 42 IfSG Tätigeits- und Beschäftigungsverbote
    § 43 IfSG Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

Anmerkungen

  • Bei Arbeitsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
  • Die vor dem 1. Januar 2001 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz (BseuchG) behalten ihre Gültigkeit.
  • Die vorgeschriebenen Wiederholungen der Belehrung erfolgen zweijährlich durch den Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 IfSG), können jedoch -auf Wunsch- auch vom Gesundheitsamt vorgenommen werden.

Aktuelle Hinweise:


Ab 22.04.2024 ist die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für Selbstzahler online über das Serviceportal der Stadt Braunschweig (Basisdienst über die BundID) möglich.

Link: Serviceportal der Stadt Braunschweig (Öffnet in einem neuen Tab)

Für diese Dienstleistung muss ein Account im Serviceportal der Stadt Braunschweig erstellt werden. Nach Durchführung der Belehrung und Prüfung des Zahlungseingangs wird Ihnen die Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz in Ihr Postfach bei der Serviceportals der Stadt Braunschweig eingestellt. Sie können die Bescheinigung von hier aus downloaden oder drucken.

Personen, die eine Kostenübernahmeerklärung ihres Arbeitgebers haben oder die Belehrung für ihre ehrenamtliche Tätigkeit benötigen, müssen aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwandes derzeit an einer Präsenz-Belehrung im Gesundheitsamt teilnehmen.

Die Präsenz-Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz im Gesundheitsamt werden dienstags und donnerstags angeboten. Beginn ist jeweils um 14 Uhr, bitte seien Sie zur Registrierung und Bezahlung bereits um 13:45 Uhr da. 

Zu den Belehrungen im Gesundheistamt sind folgende Unterlagen dem Gesundheitsamt vor Ort vorzuweisen:

  • gültiger Personalausweis
  • ggf. Kostenübernahmeerklärung des Arbeitsgebers oder Nachweis zum Ehrenamt
  • bei Selbstzahlung sind 28 € in bar oder mittels EC-Kartenzahlung / Kreditkarte zu entrichten

Präsenz-Belehrungen können Sie online unter https://www.braunschweig.de/leben/gesundheit/gesundheitsamt/gesundheitsschutz/belehrungen.php (Öffnet in einem neuen Tab)  oder telefonisch über das Bürgertelefon (Tel.-Nr. 470-1) buchen.

Sollten Sie Ihren gebuchten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte zeitnah ab. Bitte reservieren Sie pro Person nur einen Termin.

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